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Neues zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Eine Holdinggesellschaft, welche hauptsächlich Beteiligungen erwirbt, hält und veräussert, hat auch ohne Erbringung steuerbarer Leistungen die Möglichkeit, den mehrwertsteuerlichen Vorsteuerabzug geltend zu machen. In diesem Zusammenhang bestehen aber einige Stolpersteine, wie ein kürzlich ergangener Gerichtsentscheid aufzeigt.
Grundlagen
Eine für die Mehrwertsteuer («MWST») registrierte Gesellschaft kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die bezahlte Vorsteuer abziehen. Vor wenigen Jahren wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung für Schweizer Holdinggesellschaften erweitert. So ist seither im MWST-Gesetz explizit festgehalten, dass für unternehmerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Dies ist insofern speziell, weil die Veräusserung von Wertschriften grundsätzlich einen ausgenommenen Umsatz darstellt, für welchen mehrwertsteuerlich nicht optiert werden kann.
Für Schweizer Holdinggesellschaften kann es sich somit in vielen Fällen lohnen, sich freiwillig für die MWST zu registrieren. Einerseits erzielt eine Holdinggesellschaft (fast) keine der MWST unterliegenden Erträge. Andererseits fallen Kosten mit MWST an (z. B. externe Beraterkosten, Kosten aus der gruppeninternen Leistungsverrechnung etc.), welche als Vorsteuer zurückgefordert werden können.
Bundesgerichtsentscheid 9C_154/2023
Eine Holdinggesellschaft liess sich per 1. April 2019 freiwillig in das MWST-Register eintragen. Am 24. Mai 2019 verkaufte sie ihre Anteile an zwei Gesellschaften, an welchen sie beteiligt war. Im Hinblick auf den Verkauf der beiden Gesellschaften wurden verschiedene Berater mandatiert. Die jeweiligen Dienstleistungsverträge mit den Beratern wurden bereits in den Jahren 2014 bzw. 2018 abgeschlossen.
Im 2. Quartal 2019 deklarierte die Gesellschaft für die bezogenen Beratungsdienstleistungen einen Vorsteuerbetrag von über Fr. 70'000. Die Eidgenössische Steuerverwaltung («ESTV») liess den Vorsteuerabzug grösstenteils nicht zu. Sie begründete dies damit, dass die zeitlich vor der MWST-Registrierung bezogenen Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Mit Blick auf den relevanten Stichtag der Registrierung (1. April 2019) ging die ESTV davon aus, dass alle bezogenen Leistungen nach Massgabe der Zeitdauer (pro rata temporis) auf einen Zeitraum vom jeweiligen Vertragsabschluss bis zum Stichtag und einem solchen vom Stichtag bis zum 24. Mai 2019 zu verteilen seien. Die Vorsteuer liess sie nur in dem Mass zu, als die fakturierten Leistungen nach dem Stichtag erbracht worden waren. Die Gesellschaft war damit nicht einverstanden und zog dagegen vor Gericht.
Das Bundesgericht bestätigte die Sichtweise der ESTV, da die Holdinggesellschaft nicht schlüssig beweisen konnte, dass die Beratungsleistungen zu einem Grossteil nach dem 1. April 2019 erbracht worden waren. Dadurch konnte die Gesellschaft nur eine geringfügige Vorsteuer für die bezogenen Beratungsleistungen zwischen dem 1. April und dem 24. Mai geltend machen.
Fazit
Die allgemeine Empfehlung, dass Holdinggesellschaften mit Kosten, die der MWST unterliegen, sich freiwillig für die MWST registrieren sollen, gilt aufgrund des beschriebenen Gerichtsentscheides weiterhin. Die steuerlichen Vorteile durch die Geltendmachung der Vorsteuer übersteigen den administrativen Mehraufwand relativ rasch. Neu hinzu kommt die Empfehlung, dass eine Holdinggesellschaft, welche einen Kauf oder Verkauf einer Beteiligung plant, sich möglichst frühzeitig für die MWST registrieren sollte, damit ein möglichst grosser Teil der zu bezahlenden MWST im Zusammenhang mit der geplanten Transaktion als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Bei allfälligen Fragen hierzu unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne!