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Simulierte Darlehen zwischen Schwestergesellschaften
Darlehen zwischen Schwestergesellschaften sind aus steuerlicher Sicht mit einigen Tücken und Stolpersteinen verbunden. So sollte neben der korrekten Verzinsung, welche wir im TaxObserver 2/2023 thematisiert haben, auch geprüft werden, ob ein sogenanntes simuliertes Darlehen vorliegen könnte. Was sich hinter diesem Begriff versteckt und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Merkmale eines simulierten Darlehens zwischen Schwestergesellschaften
Grundsätzlich müssen alle Darlehen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften dem Drittvergleich standhalten. Dies bedeutet, dass das Darlehen einem Dritten zu denselben Konditionen gewährt werden würde (betreffend Darlehenshöhe, Zins, Rückzahlungsvereinbarung, Sicherheiten etc.).
Das Bundesgericht hat folgende Indizien definiert, welche für ein simuliertes Darlehen an nahestehende Personen und Gesellschaften sprechen:
- Fehlende Rückzahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (z. B. Darlehensnehmerin überschuldet)
- Fehlender Rückzahlungswille (es wird nicht mehr mit der Rückzahlung gerechnet, laufend zu analysieren)
- Das gewährte Darlehen ist übermässig hoch im Vergleich zu den übrigen Aktiven der gewährenden Gesellschaft (Klumpenrisiko).
- Keine Sicherheiten bestehend
- Keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehend
- Fehlen eines schriftlichen Vertrags
- Darlehenszinsen werden nicht bezahlt, sondern laufend dem Darlehenskonto belastet.
Selbst wenn nur ein Teil dieser Indizien vorliegt, kann vonseiten der Steuerbehörden argumentiert werden, dass das Darlehen lediglich aufgrund des Verhältnisses unter Nahestehenden ausgegeben wurde.
Die Steuerfolgen sollen anhand eines Beispiels aufgezeigt werden:
2018: Die Immo AG gewährt der OpCo AG (Schwestergesellschaft) ein Darlehen in der Höhe von CHF 1 Mio. zu folgenden Konditionen: Laufzeit 5 Jahre, keine Sicherheiten, drittvergleichskonforme Verzinsung gem. Rundschreiben der ESTV.
Die beiden Gesellschaften verzeichnen operative Gewinne und verfügen über ausreichend liquide Mittel.
2023: Infolge hoher Verluste kann die OpCo AG das Darlehen nicht zurückbezahlen. Die Immo AG gewährt der OpCo AG einen Rangrücktritt und verbucht eine Wertberichtigung in der Höhe von CHF 999'999 auf dem Darlehen, sodass dieses noch mit CHF 1 in der Bilanz aufgeführt ist.
Die Immo AG hat das Darlehen vollständig wertberichtigt und rechnet nicht mehr damit, dass es zurückbezahlt wird. Mit dem Rangrücktritt könnten die Steuerbehörden argumentieren, dass der Rückzahlungswille nicht mehr gegeben ist. Damit könnte bereits ein simuliertes Darlehen vorliegen.
Lesen Sie die ganze Artikel bequem als PDF. Haben Sie Fragen zu Darlehen einzelnen Schwestergesellschaften oder andere Steueranliegen. Steuerberaterin Rahel Leemann freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!