20. September 2023

Aktueller Gerichtsentscheid zu verdeckten Kapitaleinlagen

Leistungen zwischen der Gesellschaft und deren Anteilsinhaber müssen steuerlich dem Drittvergleich entsprechen. Ist dies nicht der Fall, können geldwerte Leistungen oder verdeckte Kapitaleinlagen vorliegen, welche zu unschönen steuerlichen Aufrechnungen führen. In einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid vom 17. März 2023 entschied das Bundesgericht, dass Rückzahlungen von verdeckten Kapitaleinlagen nicht der privaten Einkommenssteuer unterliegen.

Beiträge

Grundlagen
Geldwerte Leistungen von Gesellschaften an ihre Anteilsinhaber sind ein Dauerbrenner im Schweizer Steuerrecht. Den klassischen Anwendungsfall stellen sogenannte «verdeckte Gewinnausschüttungen» dar, bei denen der Gesellschaft Kosten belastet werden, die sie nur trägt, weil der Anteilsinhaber involviert ist. Typische Beispiele sind überhöhte Mietzahlungen für die Nutzung der Liegenschaft, welche dem Anteilsinhaber privat gehört oder die Bezahlung von privaten Lebenshaltungskosten des Anteilsinhabers durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dadurch entreichert. Aus Steuersicht führen derartige verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn sie von den Steuerbehörden aufgedeckt werden, einerseits zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn der Gesellschaft. Andererseits werden solche Leistungen als fiktive Dividenden beim Aktionär der Einkommenssteuer unterworfen und unterliegen zudem der Verrechnungssteuer.

Weniger bekannt sind die sogenannten «verdeckten Kapitaleinlagen», die das Gegenstück zu den «verdeckten Gewinnausschüttungen» bilden. Dabei wird die Gesellschaft bereichert. Ein klassischer Anwendungsfall ist bspw. die Übertragung einer privat gehaltenen Liegenschaft auf die Gesellschaft zu einem Preis unter dem Verkehrswert. Aus Steuersicht bestehen durchaus Anreize für derartige Konstellationen, da die private Grundstückgewinnsteuer in der Regel höher ausfällt als die Gewinnsteuer auf Ebene der Gesellschaft. Jedoch bargen derartige Fälle bislang das Risiko für einen steuerlichen «Super-GAU»: Stellten die Steuerbehörden die verdeckte Kapitaleinlage fest, wurde auf Stufe Aktionär die Grundstückgewinnsteuer auf Basis des höheren Verkehrswerts erhoben. Auf Ebene der Gesellschaft fiel die eidgenössische Emissionsabgabe an und bei einer späteren Rückzahlung unterlag diese als Gewinnausschüttung der Einkommenssteuer beim Anteilsinhaber. Letzteres, obschon die Rückzahlung von Einlagen, die von den Anteilsinhabern geleistet werden, per Gesetz grundsätzlich einkommenssteuerfrei sein sollten.

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