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Steuerliche Aspekte bei der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge mit reduziertem und ohne Erwerbseinkommen
Wussten Sie, dass Sie sich in bestimmten Fällen trotz Reduktion oder Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in vollem oder beschränktem Umfang bei Ihrer Pensionskasse oder einer Auffangeinrichtung weiterversichern können?
Nicht in allen Fällen sind die geleisteten Beiträge auch steuerlich abzugsfähig! In diesem Artikel stellen wir Ihnen verschiedene Weiterversicherungsoptionen gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge) samt einzelnen steuerlichen Aspekten vor.
Das BVG regelt die Versicherungsunterstellung (obligatorisch und freiwillig) sowie Beiträge und Leistungen im Rahmen der zweiten Säule. Grundsätzlich ist man in der zweiten Säule obligatorisch ab 17 Jahren versichert, sofern man als Arbeitnehmer einen Jahreslohn von aktuell über 21 510 Franken1 oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Die obligatorische Versicherungspflicht endet u.a. mit Erreichen des Rentenalters sowie bei Beendigung der Erwerbstätigkeit. Die Höhe der Beiträge und Leistungen ist abhängig vom effektiven AHV-Lohn.
Entgegen dieser Grundsätze bestehen verschiedene Ausnahmen:
- Art. 47 BVG sieht vor, dass sich ein Versicherter bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (z.B. mangels Erwerbseinkommen) im bisherigen Umfang weiterversichern kann. Dies bei derselben Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement es zulässt, oder bei einer Auffangeinrichtung.
- Art. 33a BVG sieht für Arbeitnehmer ab dem 58. Altersjahr im Hinblick auf eine schrittweise Pensionierung die Möglichkeit vor, den bisherigen höheren Lohn weiterzuversichern, obwohl der effektive Lohn um bis zu 50% tiefer liegt. Diese Möglichkeit ist jedoch nur bis zum Erreichen des reglementarischen Rentenalters zulässig. Bei einer Weiterversicherung über das Rentenalter (i.d.R. 65. Altersjahr) hinaus, darf nur der effektive Lohn versichert werden (vgl. Art. 33b BVG).
- Art. 33b BVG ermöglicht auch über das obligatorische Rentenalter hinaus, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, die Versicherung im Umfang der effektiven Erwerbstätigkeit bzw. des effektiven Lohns weiterzuführen. 2
- Art. 47a BVG trat per 01.01.2021 in Kraft und soll verhindern, dass Arbeitnehmer, die wenige Jahre vor dem Rentenalter den Job verlieren, Einbussen beim Vorsorgeschutz erleiden. Zu diesem Zweck werden die Pensionskassen verpflichtet, im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber ab 58 Jahren3 eine Weiterversicherung anzubieten. Im Gegensatz zu Art. 47 gilt dies nicht nur bei vorüber gehender Beendigung der Erwerbstätigkeit und ist für die Vorsorgeeinrichtung verpflichtend. Der Versicherte kann wählen, ob er lediglich die Risikobeiträge für Tod und Invalidität oder auch Sparbeiträge zur Erhöhung der Altersleistung leisten bzw. ob er sich überhaupt weiterversichern möchte. Ferner kann er in diesem Fall Einkäufe zur Deckung von Beitragslücken tätigen.
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