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Homeoffice / Remote Work – Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz
Durch die Corona-Pandemie wurde das Arbeiten von zu Hause aus salonfähig. Auch nach der Pandemie ermöglichen diverse Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden das Arbeiten von zu Hause aus (Homeoffice) oder an einem frei wählbaren Ort (Remote Work).1 Dieser Umstand bewog die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) im April 2022 dazu, eine Analyse zu publizieren zu den Auswirkungen von «Telearbeit» auf die interkantonale Steuerausscheidung von Unternehmen.
Thematisierte Problemstellungen in der SSK-Analyse
Die SSK ist ein Gremium aus Vorstehern von kantonalen Steuerverwaltungen und Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). In diesem Gremium werden steuerliche Thematiken diskutiert und die Schlussfolgerungen daraus in Form von Analysen publiziert. Derartige Analysen haben weder Gesetzescharakter noch sind sie Gerichtsentscheiden gleichzusetzen. Aufgrund der namhaften Besetzung dieses Gremiums haben SSK-Analysen aber eine relativ hohe praktische Relevanz und sind mit den Kreisschreiben der ESTV zu vergleichen. Die SSK-Analyse zur «Telearbeit» setzt sich hauptsächlich mit den nachfolgenden zwei Problemstellungen auseinander: 1) Begründet Telearbeit eine steuerliche Betriebsstätte für das Unternehmen als Arbeitgeber? 2) Kann Telearbeit einen Ort der tatsächlichen Verwaltung für ein Unternehmen begründen?
Steuerliche Grundlagen
Die SSK definiert in ihrer Analyse den Begriff Telearbeit als «das Arbeiten von einem mit technischen Kommunikationsmitteln ausgestatten Platz ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers – in der Regel in einem privaten Lebensbereich».
Der steuerliche Begriff der Betriebsstätte wird gemäss ständiger Rechtsprechung definiert als «jede feste und dauerhafte Einrichtung, in der ein quantitativ und qualitativer bedeutender Teil der technischen und kommerziellen Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird». Wird eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton bejaht, muss das Unternehmen im innerschweizerischen Verhältnis eine interkantonale Steuerausscheidung erstellen. Dabei muss ein Teil des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals nach anerkannten Regeln dieser Betriebsstätte zugeordnet und am Ort der Betriebsstätte besteuert werden. Die Kernfrage ist somit, ob Homeoffice / Remote Work steuerlich dazu führt, dass das Unternehmen als Arbeitgeber einen Teil des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals am Wohnort des Mitarbeiters bzw. am Ort der Telearbeit versteuern muss.
Grundsätzlich befindet sich das Hauptsteuerdomizil (d. h. der primäre Ort der Besteuerung) eines Unternehmens am Ort seines Geschäftssitzes. Von diesem Grundsatz muss jedoch abgewichen werden, wenn die tatsächliche Verwaltung des Unternehmens an einem anderen Ort stattfindet. Die tatsächliche Verwaltung findet an dem Ort statt, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden bzw. an dem das Unternehmen den tatsächlichen, effektiven und wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Existenz hat. Die laufende Geschäftsführung unterscheidet sich somit einerseits von einfachen administrativen Tätigkeiten und andererseits von den Sitzungen des obersten Leitungsorgans (bei der AG der Verwaltungsrat), bei denen Grundsatzentscheidungen mit strategischem Charakter getroffen werden oder die laufende Geschäftsführung kontrolliert wird. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang ist somit, ob ein Unternehmen seinen Ort der tatsächlichen Verwaltung an den Wohnort des Inhabers/Geschäftsführers bzw. an den Ort der Telearbeit verlegt, wenn dieser längere Zeit dort arbeitet.
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