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Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – DAC6
Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen kann auch in der Schweiz ansässige, internationaltätige Unternehmen betreffen.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 – sog. DAC 6 (Directive on Administrative Cooperation) will die EU die Steuertransparenz erhöhen, indem sie eine Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen einführt. Diese Pflicht kann auch in der Schweiz ansässige, international tätige Unternehmen betreffen.
Hintergrund
Am 25. Juni 2018 ist die Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (DAC 6) in Kraft getreten. Sie soll die Finanzverwaltungen und die Gesetzgeber in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinn-verlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schliessen. Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1. Juli 2020, umfassen aber auch Steuergestaltungen seit dem 25. Juni 2018.
Die Richtlinie sieht insbesondere Meldepflichten für bestimmte, grenzüberschreitende Steuergestaltungs-modelle vor. Zunächst sind die Intermediäre bzw. die Nutzer, d.h. die Steuerzahler (Unternehmen, Personen) selbst verpflichtet, eine Meldung an die nationalen Steuerbehörden zu erstellen. Im zweiten Schritt wird die Europäische Union ein gemeinsames Kommunikationsnetzwerk (Common Communication Network, CCN) einrichten, über das der zwingend vorgeschriebene automatische Informationsaustausch über meldepflichtige, grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle erfolgen soll.
Was ist eine meldepflichtige Steuergestaltung?
Eine Gestaltung ist meldepflichtig, wenn sie EU-grenzüberschreitend ist, mindestens eines der spezifischen Kennzeichen (sogenannte «Hallmarks») erfüllt und die Gestaltung eine Steuer betrifft, auf die das EU Amtshilfegesetz Anwendung findet. Damit sind sämtliche Steuern, mit Ausnahme von Umsatzsteuer, Zoll und einigen Verbrauchssteuern betroffen.
Zudem muss bei bestimmten Hallmarks der «Main Benefit Test» erfüllt sein. Dieser Test gilt als erfüllt, wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Da dies aus Sicht der Steuerverwaltung betrachtet wird, fallen somit sämtliche Gestaltungen, die unter Umständen Steuereinsparungen bewirken, unter die Richtlinie.
Die Hallmarks sind in die Kategorie A – E eingeteilt, wobei die Kategorie A und B sowie teilweise Hallmarks der Kategorie C nur meldepflichtig sind, sofern der «Main Benefit Test» erfüllt ist.
Den ganzen Bericht über die Meldepflicht der Steuergestaltung mit der EU gibt es als PDF zum Download.